Satzung des Tierschutz Wörrstadt „Hunde suchen ein Zuhause e.V.“

§ 1   Name, Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Tierschutz Wörrstadt – Hunde suchen ein Zuhause e.V.“. Der Sitz des Vereins ist in 55286 Wörrstadt. Er ist beim Amtsgericht in Alzey eingetragen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein setzt sich zur Aufgabe:

  • den Tierschutzgedanken überhaupt zu vertreten und zu fördern
  • durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für die Bedürfnisse von Hunden zu wecken
  • Quälerei, Misshandlung, Missbrauch an Hunden zu verhindern und zu verfolgen
  • die Pflege von verlassenen Hunden und deren ordnungsgemäße Weitervermittlung zu übernehmen
  • vorübergehende private Pflegeplätze für verlassene Hunde bis zur endgültigen Vermittlung zu fördern.

§ 3   Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

„Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden.“

§ 4   Mitgliedschaft

Fördermitglied kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins zu richten. Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter angemeldet.

Mitglieder, die den Verein aktiv unterstützen, können auf Antrag an den Vorstand Vollmitglieder werden. Über die Aufnahme als Förder- oder Vollmitglied entscheidet der Vorstand. Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht bekannt gegeben werden.

Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Voll- und Fördermitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Ziel und Zweck des Vereins zu dienen und diesen zu fördern. Die Mitgliedschaft endet

  • durch freiwilligen Austritt, der 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres mitgeteilt werden muss
  • durch Ausschluss
  • oder durch Tod.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden

  • wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages, trotz Mahnung, 1 Jahr im Rückstand ist
  • wenn der Vereinszweck, der Verein oder die Tierschutzbestrebungen insgesamt geschädigt werden
  • wer Unfrieden stiftet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.

§ 5   Beitragspflicht

Jedes Mitglied hat den laut Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Der Austritt bzw. der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Zahlung des fälligen Beitrags.

Der Beitrag ist jeweils bis zum Monatsletzten des Beitrittsmonats zu entrichten und ist ohne gesonderte Aufforderung fällig.

§ 6   Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, die auch einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt sind, und einem Kassenwart. Der Kassenwart ist nur in Verbindung mit einem der beiden Vorsitzenden zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung bevollmächtigt.

Der Vorstand ist vom Verbot des § 181 BGB befreit. Seine Haftung beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

Der Vorstand kann zur Geschäftsführung auch Nichtmitglieder bestimmen. Auch ein angestellter Geschäftsführer ist vom Verbot des § 181 BGB befreit.

Die beiden Vorsitzenden werden auf Lebzeit gewählt. Der Widerruf gem. § 27 BGB Abs. 2 ist möglich.

Sollte einer der beiden Vorsitzenden sein Amt nicht mehr ausüben wollen, führt er die Geschäfte weiter, bis ein NachfolgerIn gewählt ist, der/die für jeweils zwei Jahre gewählt wird.

Der Kassenwart wird ebenfalls für jeweils zwei Jahre gewählt.

§ 7   Aufgabenbereich  des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung , Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Abfassen von Jahresbericht und Rechnungsabschluss
  • Satzungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Entscheidung über die Aufnahme von Hunden gemäß den zur Verfügung stehenden Kapazitäten
  • Entscheidung über die Vermittlung der Tiere.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenige Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen und/oder das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit übersteigen, eine angemessene Entschädigung bezahlt wird.

Der Vorstand darf die Satzung durch mehrheitlich beschlossene Durchführungsbestimmungen ergänzen, solange der Sinn der Satzung nicht verändert wird.

§ 8   Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei aktive Mitglieder anwesend sind. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

Schriftliche Bekanntmachungen und verpflichtende Urkunden sind von einem der beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen, sofern sie Geldangelegenheiten betreffen auch vom Kassenwart.

§ 9   Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr mindestens einmal statt und sollte im 1. Quartal einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses unter Angabe eines Grundes verlangt. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind in der Einladung aufzuführen.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte
  • Wahl des Kassenwarts und der Rechnungsprüfer

Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit.

Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, Vollmitglieder haben uneingeschränktes Stimmrecht und können sich nicht vertreten lassen.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Vollmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zu verweisen.

Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit eine Stichwahl. Wahlen und /oder Abstimmungen können auf Wunsch nur eines Mitgliedes geheim erfolgen.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10   Kassenprüfung

Die Kassenprüfung übernehmen zwei Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Kassenprüfung hat rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung stattzufinden, damit ein Bericht bis zur Versammlung vorliegt.

Die Rechnungsprüfer dürfen jederzeit Einblick in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen.

§ 11   Vereinsmittel

Die bereits bestehende Hundeauffangstation in 55286 Wörrstadt, Sulzheimerstrasse 2, steht mit dem dazugehörigen Grundstück und allem Inventar (Zwingeranlagen, Hütten, Boxen etc.) im Privateigentum von Karin Schramm, wohnhaft wie vor.

Die Auffangstation mit dem dazugehörigen Grundstück und Inventar wird dem Verein bis auf Widerruf zur Nutzung zur Verfügung gestellt.

Die Instandhaltung des dem Verein zur Verfügung gestellten Geländes und seines Inventars wird aus Vereinsmitteln getragen.

§12   Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist hierzu notwendig bzw. dem Vorstand wird ein Wiederspruchsrecht eingeräumt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken einer Tierschutzorganisation zuzuführen, die durch die Versammlung bestimmt wird. Eine einfache Mehrheit genügt für den Beschluss. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13   Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft.